Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Angebote, Lieferungen, Montage-, Wartungs- und Reparaturleistungen
Geltungsbereich: Diese AGB gelten für Verträge mit Bauelemente Stefan Müller. Sie werden dem Auftraggeber zusammen mit dem
Angebot oder vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese AGB gelten für unsere Angebote und Verträge über Beratung, Besichtigung, Aufmaß, Lieferung, Montage, Wartung, Reparatur und
sonstige Arbeiten an Fenstern, Türen, Rollläden, Raffstores, Sonnenschutzanlagen und zugehörigen Bauteilen. Sie gelten gegenüber
Verbrauchern und Unternehmern; ausdrücklich auf Unternehmer beschränkte Regelungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen bestimmen sich Inhalt und Umfang des Auftrags nach der Auftragsbestätigung
beziehungsweise dem angenommenen Angebot, den dort genannten Zeichnungen, Skizzen, Aufmaß- und Freigabeunterlagen sowie diesen
AGB. Bei Widersprüchen geht die individuell vereinbarte oder ausdrücklich bestätigte Regelung vor.
(3) Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur
Verfügung gestellt wurde.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Preise
(1) Unsere Angebote gelten für die darin angegebene Bindungsfrist. Ist keine Frist genannt, können sie innerhalb von vier Wochen ab
Angebotsdatum angenommen werden. Ein Vertrag kommt durch die fristgerechte Annahme unseres Angebots, durch unsere
Auftragsbestätigung oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande.
(2) Vertragspartner ist der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichnete Auftraggeber. Auf der Baustelle benannte
Ansprechpartner gelten nur dann als zur Auftragserteilung, Freigabe oder Vertragsänderung bevollmächtigt, wenn dies ausdrücklich
mitgeteilt wurde oder sich aus den Umständen eindeutig ergibt.
(3) Es gelten die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise und Umsatzsteuerangaben. Nachträgliche
Änderungswünsche werden erst nach unserer Bestätigung verbindlich; notwendige Mehrkosten und Terminfolgen teilen wir vor Ausführung
mit.
§ 3 Besichtigung und Aufmaß
(1) Besichtigungs- und Aufmaßtermine sind stets kostenpflichtig und werden auch dann berechnet, wenn anschließend kein Auftrag erteilt
wird. Die Höhe der Kosten wird dem Auftraggeber vor der Terminvereinbarung mitgeteilt.
(2) Vom Auftraggeber übermittelte Maße, Pläne, Stückzahlen und sonstige technische Angaben dürfen wir unserer Leistung zugrunde legen,
soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist. Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Angaben vollständig sind und die tatsächliche
Einbausituation wiedergeben.
(3) Bei einem von uns ausgeführten Aufmaß erstreckt sich die Prüfung auf die zugänglichen und bei üblicher fachlicher Sorgfalt erkennbaren
Verhältnisse. Verdeckte Leitungen, nicht zugängliche Bauteile und erst nach Demontage erkennbare Zustände sind hiervon nicht erfasst.
Unsere gesetzliche Verantwortung für eigene Aufmaß-, Planungs- oder Ausführungsfehler bleibt unberührt.
§ 4 Technische Prüfung und Produktionsfreigabe
(1) Vor Fertigungsbeginn erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, die in Angebot, Auftragsbestätigung, Zeichnung oder Skizze genannten
Maße, Aufteilungen, Ansichts- und Öffnungsrichtungen, Farben, Profile, Verglasungen, Beschläge, Schwellen und Anschlussausführungen
zu prüfen. Erkennbare Unstimmigkeiten sind uns unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Fertigung beginnt erst nach abschließender technischer Klärung und einer gegebenenfalls angeforderten Freigabe. Änderungen
nach Freigabe sind nur möglich, soweit Fertigungsstand und Lieferkette dies zulassen. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen und
dadurch verursachte Mehrkosten werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
(3) Eine Freigabe beschränkt die gesetzlichen Mängelrechte nicht, soweit ein Fehler von uns zu vertreten ist. Beruht eine Abweichung
dagegen auf unrichtigen Angaben oder nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers, trägt dieser die daraus entstehenden
erforderlichen Mehrkosten.
§ 5 Leistungsumfang und nicht enthaltene Arbeiten
(1) Geschuldet sind ausschließlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Lieferungen und Leistungen. Pauschale
Angaben wie „Montage inklusive Kleinmaterial“ umfassen nur die für die beschriebene Montage üblichen Befestigungs- und
Abdichtungsmaterialien.
(2) Maurer-, Putz-, Estrich-, Fliesen-, Maler-, Tapezier-, Bodenbelags-, Elektro- und sonstige Anschluss- oder Folgearbeiten sind nicht
enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich als Position aufgeführt sind. Gleiches gilt für Gerüste, Hebezeuge, Sonderzugänge,
Genehmigungen und die Entsorgung demontierter Bauteile.
(3) Der Arbeitsbereich wird nach Abschluss besenrein übergeben. Eine Bau- oder Feinreinigung sowie die Beseitigung von
Verschmutzungen außerhalb des üblichen Arbeitsbereichs sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 6 Technische Eigenschaften und Leistungsabgrenzung
(1) Ausführung und Beurteilung richten sich nach der vereinbarten Beschaffenheit, den einschlägigen Produktvorgaben und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik. Technische Werte gelten nur für das im Angebot eindeutig bezeichnete Bauteil und den dort
beschriebenen Prüf- oder Berechnungsbezug.
(2) Ug-, Uw-, Rw- und sonstige Funktionswerte einer Verglasung oder eines Einzelelements sind keine Zusicherung eines entsprechenden
Wertes der gesamten Konstruktion oder des eingebauten Bauteils, sofern ein Gesamtwert nicht ausdrücklich vereinbart ist. Angaben wie
„n. d.“ oder „nicht bestimmt“ begründen keine geschuldete Eigenschaft.
(3) Eine flache oder niedrige Schwelle gilt nur dann als barrierefrei, wenn Barrierefreiheit einschließlich der maßgeblichen Schwellenhöhe
und Ausführung ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Lüftungskonzept, die Prüfung des Gebäudelüftungsbedarfs sowie Nachweise zur
Baukörperstatik sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich angeboten und beauftragt wurden.
(4) Bei ausdrücklich vereinbarten LZR-Sprossen können durch Umgebungs- und Temperatureinflüsse, Erschütterungen oder
Schwingungen zeitweise Geräusche und Längenänderungen auftreten. Solche physikalisch bedingten Erscheinungen stellen keinen
Mangel dar, soweit sie innerhalb der anerkannten technischen Toleranzen liegen und die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers und Montagebedingungen
(1) Der Auftraggeber sorgt rechtzeitig für freien Zugang, einen geräumten und montagebereiten Arbeitsbereich sowie die erforderlichen
Strom- und Wasseranschlüsse. Er koordiniert Eigentümer, Mieter und sonstige Beteiligte und beschafft die in seinem
Verantwortungsbereich erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen.
(2) Auf bekannte Leitungen, Schadstoffe, Feuchtigkeitsschäden, statische Besonderheiten und sonstige Gefahren oder Einschränkungen
ist vor Arbeitsbeginn hinzuweisen. Empfindliche Gegenstände, Möbel und Bodenflächen außerhalb des unmittelbaren Arbeitsbereichs sind
vom Auftraggeber angemessen zu schützen oder zu entfernen.
(3) Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und notwendige Umplanungen können nach vorherigem Hinweis
und nach den vereinbarten beziehungsweise angekündigten Verrechnungssätzen berechnet werden.
§ 8 Verdeckte Schäden und Zusatzleistungen
(1) Die vorhandene Bausubstanz wird nur hinsichtlich der zugänglichen und bei üblicher fachlicher Sorgfalt erkennbaren Verhältnisse
geprüft. Verdeckte Schäden, Hohlstellen, Feuchtigkeit, nicht tragfähige Untergründe oder sonstige Mängel der Bausubstanz sind nicht
Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs, soweit sie für uns vor Ausführung nicht erkennbar waren.
(2) Werden bei Demontage oder Ausführung zuvor nicht erkennbare Schäden der Bausubstanz, ungeeignete Untergründe, verdeckte
Leitungen, Schadstoffe oder andere Hindernisse festgestellt, informieren wir den Auftraggeber und stimmen das weitere Vorgehen mit ihm
ab.
(3) Hieraus erforderliche Zusatzarbeiten sind nicht im vereinbarten Preis enthalten, sofern wir den zugrunde liegenden Umstand nicht zu
vertreten haben. Sie werden erst nach Freigabe beauftragt und gesondert berechnet. Bis zur Klärung dürfen wir die betroffenen Arbeiten
unterbrechen.
(4) Ist eine sofortige Maßnahme zur Sicherung der Baustelle oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich und der
Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar, dürfen wir die notwendige Sicherungsmaßnahme ausführen und informieren ihn unverzüglich.
§ 9 Liefer- und Ausführungszeiten
(1) Liefer- und Montagermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Angegebene Fristen beginnen
erst, wenn alle technischen Fragen geklärt, erforderliche Freigaben erteilt und vereinbarte Mitwirkungshandlungen oder Zahlungen erfolgt
sind.
(2) Nicht von uns zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, unvorhersehbare Betriebs- oder
Transportstörungen sowie nicht von uns verschuldete Lieferausfälle, verlängern die Leistungszeit angemessen. Wir informieren den
Auftraggeber über erkennbare Verzögerungen. Gesetzliche Rechte nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben
unberührt.
(3) Verzögert sich die Ausführung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, dürfen wir den Termin angemessen neu einplanen.
Nachweisbare Mehrkosten werden nach vorherigem Hinweis gesondert berechnet.
§ 10 Abnahme
(1) Soweit unsere Leistung der Abnahme unterliegt, wird der Auftraggeber nach Fertigstellung zur gemeinsamen Abnahme aufgefordert.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Restarbeiten oder Mängel werden im
Abnahmeprotokoll festgehalten.
(2) Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber Verbrauchern setzt sie insbesondere den
gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis in Textform voraus. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
(3) In sich abgeschlossene Teilleistungen werden nur dann gesondert abgenommen, wenn dies vereinbart wurde oder der Auftraggeber sie
eigenständig abnimmt.
§ 11 Vergütung und Zahlung
(1) Zahlungen richten sich nach dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsplan. Fehlt eine besondere Regelung,
wird die Vergütung bei Werkleistungen nach Abnahme und Zugang der Rechnung, bei reinen Lieferungen nach Übergabe und Zugang der
Rechnung fällig. Abschlagszahlungen können im vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist zu zahlen. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, gelten
die gesetzlichen Bestimmungen. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen
Verzugsfolgen.
(3) Für reine Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit sie nicht bereits wesentlicher
Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden ist.
§ 12 Mängelrechte, Wartung und Reparaturen
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen. Der Auftraggeber gibt uns Gelegenheit, einen gemeldeten Mangel zu
prüfen und innerhalb angemessener Frist nachzuerfüllen. In dringenden Notfällen bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers
unberührt.
(2) Natürlicher Verschleiß, übliche Wartungsbedürftigkeit, unsachgemäße Bedienung, fehlende Pflege sowie Schäden durch
Fremdeinwirkung sind keine von uns zu vertretenden Mängel. Dies gilt nicht, soweit die Ursache in einer von uns mangelhaft erbrachten
Leistung liegt.
(3) Bei Wartungs- und Reparaturaufträgen bezieht sich die geschuldete Leistung auf die ausdrücklich beauftragten Bauteile und Arbeiten.
Für nicht bearbeitete Altbauteile oder die zukünftige Lebensdauer der Gesamtanlage wird keine Beschaffenheitsgarantie übernommen,
sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 13 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach
dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Verbraucherrechte und Widerruf
(1) Zwingende Verbraucherrechte bleiben uneingeschränkt bestehen. Soweit dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht,
erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular. Diese AGB ersetzen die Widerrufsbelehrung
nicht.
(2) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts bei individuell angefertigten Waren gilt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten
Vertrag erfüllt sind. Mit Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen wir nur unter den gesetzlich erforderlichen
Voraussetzungen.
(3) Für Verbraucherbauverträge und andere besonders geregelte Verbraucherverträge gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingender Schutz des Staates ihres
gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird. Das UN-Kaufrecht ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände
bleiben unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
für Angebote, Lieferungen, Montage-, Wartungs- und Reparaturleistungen
Geltungsbereich: Diese AGB gelten für Verträge mit Bauelemente Stefan Müller. Sie werden dem Auftraggeber zusammen mit dem
Angebot oder vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese AGB gelten für unsere Angebote und Verträge über Beratung, Besichtigung, Aufmaß, Lieferung, Montage, Wartung, Reparatur und
sonstige Arbeiten an Fenstern, Türen, Rollläden, Raffstores, Sonnenschutzanlagen und zugehörigen Bauteilen. Sie gelten gegenüber
Verbrauchern und Unternehmern; ausdrücklich auf Unternehmer beschränkte Regelungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen bestimmen sich Inhalt und Umfang des Auftrags nach der Auftragsbestätigung
beziehungsweise dem angenommenen Angebot, den dort genannten Zeichnungen, Skizzen, Aufmaß- und Freigabeunterlagen sowie diesen
AGB. Bei Widersprüchen geht die individuell vereinbarte oder ausdrücklich bestätigte Regelung vor.
(3) Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur
Verfügung gestellt wurde.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Preise
(1) Unsere Angebote gelten für die darin angegebene Bindungsfrist. Ist keine Frist genannt, können sie innerhalb von vier Wochen ab
Angebotsdatum angenommen werden. Ein Vertrag kommt durch die fristgerechte Annahme unseres Angebots, durch unsere
Auftragsbestätigung oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande.
(2) Vertragspartner ist der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichnete Auftraggeber. Auf der Baustelle benannte
Ansprechpartner gelten nur dann als zur Auftragserteilung, Freigabe oder Vertragsänderung bevollmächtigt, wenn dies ausdrücklich
mitgeteilt wurde oder sich aus den Umständen eindeutig ergibt.
(3) Es gelten die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise und Umsatzsteuerangaben. Nachträgliche
Änderungswünsche werden erst nach unserer Bestätigung verbindlich; notwendige Mehrkosten und Terminfolgen teilen wir vor Ausführung
mit.
§ 3 Besichtigung und Aufmaß
(1) Besichtigungs- und Aufmaßtermine sind stets kostenpflichtig und werden auch dann berechnet, wenn anschließend kein Auftrag erteilt
wird. Die Höhe der Kosten wird dem Auftraggeber vor der Terminvereinbarung mitgeteilt.
(2) Vom Auftraggeber übermittelte Maße, Pläne, Stückzahlen und sonstige technische Angaben dürfen wir unserer Leistung zugrunde legen,
soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist. Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Angaben vollständig sind und die tatsächliche
Einbausituation wiedergeben.
(3) Bei einem von uns ausgeführten Aufmaß erstreckt sich die Prüfung auf die zugänglichen und bei üblicher fachlicher Sorgfalt erkennbaren
Verhältnisse. Verdeckte Leitungen, nicht zugängliche Bauteile und erst nach Demontage erkennbare Zustände sind hiervon nicht erfasst.
Unsere gesetzliche Verantwortung für eigene Aufmaß-, Planungs- oder Ausführungsfehler bleibt unberührt.
§ 4 Technische Prüfung und Produktionsfreigabe
(1) Vor Fertigungsbeginn erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, die in Angebot, Auftragsbestätigung, Zeichnung oder Skizze genannten
Maße, Aufteilungen, Ansichts- und Öffnungsrichtungen, Farben, Profile, Verglasungen, Beschläge, Schwellen und Anschlussausführungen
zu prüfen. Erkennbare Unstimmigkeiten sind uns unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Fertigung beginnt erst nach abschließender technischer Klärung und einer gegebenenfalls angeforderten Freigabe. Änderungen
nach Freigabe sind nur möglich, soweit Fertigungsstand und Lieferkette dies zulassen. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen und
dadurch verursachte Mehrkosten werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
(3) Eine Freigabe beschränkt die gesetzlichen Mängelrechte nicht, soweit ein Fehler von uns zu vertreten ist. Beruht eine Abweichung
dagegen auf unrichtigen Angaben oder nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers, trägt dieser die daraus entstehenden
erforderlichen Mehrkosten.
§ 5 Leistungsumfang und nicht enthaltene Arbeiten
(1) Geschuldet sind ausschließlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Lieferungen und Leistungen. Pauschale
Angaben wie „Montage inklusive Kleinmaterial“ umfassen nur die für die beschriebene Montage üblichen Befestigungs- und
Abdichtungsmaterialien.
(2) Maurer-, Putz-, Estrich-, Fliesen-, Maler-, Tapezier-, Bodenbelags-, Elektro- und sonstige Anschluss- oder Folgearbeiten sind nicht
enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich als Position aufgeführt sind. Gleiches gilt für Gerüste, Hebezeuge, Sonderzugänge,
Genehmigungen und die Entsorgung demontierter Bauteile.
(3) Der Arbeitsbereich wird nach Abschluss besenrein übergeben. Eine Bau- oder Feinreinigung sowie die Beseitigung von
Verschmutzungen außerhalb des üblichen Arbeitsbereichs sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 6 Technische Eigenschaften und Leistungsabgrenzung
(1) Ausführung und Beurteilung richten sich nach der vereinbarten Beschaffenheit, den einschlägigen Produktvorgaben und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik. Technische Werte gelten nur für das im Angebot eindeutig bezeichnete Bauteil und den dort
beschriebenen Prüf- oder Berechnungsbezug.
(2) Ug-, Uw-, Rw- und sonstige Funktionswerte einer Verglasung oder eines Einzelelements sind keine Zusicherung eines entsprechenden
Wertes der gesamten Konstruktion oder des eingebauten Bauteils, sofern ein Gesamtwert nicht ausdrücklich vereinbart ist. Angaben wie
„n. d.“ oder „nicht bestimmt“ begründen keine geschuldete Eigenschaft.
(3) Eine flache oder niedrige Schwelle gilt nur dann als barrierefrei, wenn Barrierefreiheit einschließlich der maßgeblichen Schwellenhöhe
und Ausführung ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Lüftungskonzept, die Prüfung des Gebäudelüftungsbedarfs sowie Nachweise zur
Baukörperstatik sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich angeboten und beauftragt wurden.
(4) Bei ausdrücklich vereinbarten LZR-Sprossen können durch Umgebungs- und Temperatureinflüsse, Erschütterungen oder
Schwingungen zeitweise Geräusche und Längenänderungen auftreten. Solche physikalisch bedingten Erscheinungen stellen keinen
Mangel dar, soweit sie innerhalb der anerkannten technischen Toleranzen liegen und die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers und Montagebedingungen
(1) Der Auftraggeber sorgt rechtzeitig für freien Zugang, einen geräumten und montagebereiten Arbeitsbereich sowie die erforderlichen
Strom- und Wasseranschlüsse. Er koordiniert Eigentümer, Mieter und sonstige Beteiligte und beschafft die in seinem
Verantwortungsbereich erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen.
(2) Auf bekannte Leitungen, Schadstoffe, Feuchtigkeitsschäden, statische Besonderheiten und sonstige Gefahren oder Einschränkungen
ist vor Arbeitsbeginn hinzuweisen. Empfindliche Gegenstände, Möbel und Bodenflächen außerhalb des unmittelbaren Arbeitsbereichs sind
vom Auftraggeber angemessen zu schützen oder zu entfernen.
(3) Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und notwendige Umplanungen können nach vorherigem Hinweis
und nach den vereinbarten beziehungsweise angekündigten Verrechnungssätzen berechnet werden.
§ 8 Verdeckte Schäden und Zusatzleistungen
(1) Die vorhandene Bausubstanz wird nur hinsichtlich der zugänglichen und bei üblicher fachlicher Sorgfalt erkennbaren Verhältnisse
geprüft. Verdeckte Schäden, Hohlstellen, Feuchtigkeit, nicht tragfähige Untergründe oder sonstige Mängel der Bausubstanz sind nicht
Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs, soweit sie für uns vor Ausführung nicht erkennbar waren.
(2) Werden bei Demontage oder Ausführung zuvor nicht erkennbare Schäden der Bausubstanz, ungeeignete Untergründe, verdeckte
Leitungen, Schadstoffe oder andere Hindernisse festgestellt, informieren wir den Auftraggeber und stimmen das weitere Vorgehen mit ihm
ab.
(3) Hieraus erforderliche Zusatzarbeiten sind nicht im vereinbarten Preis enthalten, sofern wir den zugrunde liegenden Umstand nicht zu
vertreten haben. Sie werden erst nach Freigabe beauftragt und gesondert berechnet. Bis zur Klärung dürfen wir die betroffenen Arbeiten
unterbrechen.
(4) Ist eine sofortige Maßnahme zur Sicherung der Baustelle oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich und der
Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar, dürfen wir die notwendige Sicherungsmaßnahme ausführen und informieren ihn unverzüglich.
§ 9 Liefer- und Ausführungszeiten
(1) Liefer- und Montagermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Angegebene Fristen beginnen
erst, wenn alle technischen Fragen geklärt, erforderliche Freigaben erteilt und vereinbarte Mitwirkungshandlungen oder Zahlungen erfolgt
sind.
(2) Nicht von uns zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, unvorhersehbare Betriebs- oder
Transportstörungen sowie nicht von uns verschuldete Lieferausfälle, verlängern die Leistungszeit angemessen. Wir informieren den
Auftraggeber über erkennbare Verzögerungen. Gesetzliche Rechte nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben
unberührt.
(3) Verzögert sich die Ausführung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, dürfen wir den Termin angemessen neu einplanen.
Nachweisbare Mehrkosten werden nach vorherigem Hinweis gesondert berechnet.
§ 10 Abnahme
(1) Soweit unsere Leistung der Abnahme unterliegt, wird der Auftraggeber nach Fertigstellung zur gemeinsamen Abnahme aufgefordert.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Restarbeiten oder Mängel werden im
Abnahmeprotokoll festgehalten.
(2) Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber Verbrauchern setzt sie insbesondere den
gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis in Textform voraus. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
(3) In sich abgeschlossene Teilleistungen werden nur dann gesondert abgenommen, wenn dies vereinbart wurde oder der Auftraggeber sie
eigenständig abnimmt.
§ 11 Vergütung und Zahlung
(1) Zahlungen richten sich nach dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsplan. Fehlt eine besondere Regelung,
wird die Vergütung bei Werkleistungen nach Abnahme und Zugang der Rechnung, bei reinen Lieferungen nach Übergabe und Zugang der
Rechnung fällig. Abschlagszahlungen können im vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist zu zahlen. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, gelten
die gesetzlichen Bestimmungen. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen
Verzugsfolgen.
(3) Für reine Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit sie nicht bereits wesentlicher
Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden ist.
§ 12 Mängelrechte, Wartung und Reparaturen
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen. Der Auftraggeber gibt uns Gelegenheit, einen gemeldeten Mangel zu
prüfen und innerhalb angemessener Frist nachzuerfüllen. In dringenden Notfällen bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers
unberührt.
(2) Natürlicher Verschleiß, übliche Wartungsbedürftigkeit, unsachgemäße Bedienung, fehlende Pflege sowie Schäden durch
Fremdeinwirkung sind keine von uns zu vertretenden Mängel. Dies gilt nicht, soweit die Ursache in einer von uns mangelhaft erbrachten
Leistung liegt.
(3) Bei Wartungs- und Reparaturaufträgen bezieht sich die geschuldete Leistung auf die ausdrücklich beauftragten Bauteile und Arbeiten.
Für nicht bearbeitete Altbauteile oder die zukünftige Lebensdauer der Gesamtanlage wird keine Beschaffenheitsgarantie übernommen,
sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 13 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach
dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Verbraucherrechte und Widerruf
(1) Zwingende Verbraucherrechte bleiben uneingeschränkt bestehen. Soweit dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht,
erhält er eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular. Diese AGB ersetzen die Widerrufsbelehrung
nicht.
(2) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts bei individuell angefertigten Waren gilt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten
Vertrag erfüllt sind. Mit Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen wir nur unter den gesetzlich erforderlichen
Voraussetzungen.
(3) Für Verbraucherbauverträge und andere besonders geregelte Verbraucherverträge gelten ergänzend die zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingender Schutz des Staates ihres
gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird. Das UN-Kaufrecht ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände
bleiben unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: August 2026
